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Achtung: Scheinselbstständigkeit

scheinselbststaendigkeit
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Vor Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit klären Sie bitte, ob Sie auch sozialversicherungsrechtlich wirklich als Selbständiger gelten werden oder ob Sie, genau genommen, doch eine abhängige Beschäftigung, sogenannte Scheinselbständigkeit, durchführen werden. Bei einer durchgeführten Scheinselbständigkeit können Nachzahlungen auf Sie zukommen.

Für die Feststellung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, ist das Gesamtbild entscheidend. Es können auch weitere individuelle Gründe hinzugezogen werden. Letztendlich geht es darum, welche bei Ihnen vorliegenden Kriterien aussagekräftiger sind in Richtung echte Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit.

Vorliegen einer echten Selbständigkeit

Folgende Beispiele beschreiben mögliche Merkmale einer echten Selbständigkeit: Wenn Sie regelmäßig sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Familienangehörige, beschäftigen, ist das ein Indiz dafür, dass Sie selbständig sind. Als weiteres Indiz zählt, wenn tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit besteht, dass Sie für mehrere Auftraggeber tätig werden. Zudem sind unternehmenstypische Handlungen, wie ein öffentlicher Werbeauftritt, weisungsungebundenes Arbeiten und Ihre freie Zeiteinteilung, zusätzliche Kriterien, die im Rahmen einer Gesamteinschätzung für Ihre Selbständigkeit sprechen.

Nachfolgend ersehen Sie die wichtigsten Kriterien, die eher für eine selbständige Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sprechen:

  • Keine auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber ausgerichtete Tätigkeit
  • Eigener Unternehmensauftritt, z. B. öffentlich zugängliche Webseite
  • Weisungsungebundenes Arbeiten gegenüber Auftraggebern
  • Keine Einbindung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers
  • Freie Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten durch den Selbständigen
  • Tätigkeit in der eigenen Betriebsstätte, ohne Kontrollmöglichkeit durch den Auftraggeber
  • Beschäftigung von mindestens einem eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • Unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Übernahme von unternehmerischen Risiken
  • Unterschiedliche Aufgaben im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern des Auftraggebers
  • Erhöhtes Einkommen gegenüber sozialversicherungspflichtigem Angestellten
  • Eigene Arbeitsmittel, z. B. eigene IT-Ausstattung, eigener LKW
Artikelnr: 235468