Beratung und Service

Gründung im Nebenerwerb - Versicherungen

gruendung_im_nebenerwerb

Krankenversicherung im Nebenerwerb

Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Da es keine gesetzliche Definition für einen Haupt- oder Nebenerwerb gibt, ist der ausschlaggebende Faktor für eine Versicherungsfreiheit der Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hier einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert.

Hinweise auf eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit können sein:

  • Von einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit spricht man, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (Hinweis: kein eigenständiges Kriterium).
  • Ein oder mehrere Arbeitnehmer werden beschäftigt, deren Arbeitsentgelt zusammen 538 Euro übersteigt (Hinweis: entscheidungserhebliches Merkmal).
  • Wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, lässt sich die Hauptberuflichkeit daraus ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die Prägung gibt.
  • Das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nimmt eine wirtschaftliche Bedeutung ein.
  • Die Selbstständigkeit wird mehr als halbtags ausgeübt, also der zeitliche Aufwand übersteigt 20 Stunden wöchentlich. Dabei einzubeziehen sind auch Vor- und Nacharbeiten, kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, sowie Behördengänge.

Letztendlich ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen, da mehrere Faktoren in die Entscheidung einfließen. Am besten Sie lassen sich von Ihrer Krankenkasse im Vorfeld beraten.
Hinweis: Auf jeden Fall müssen Sie eine Meldung an Ihre Krankenkasse zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit machen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber Ihrer Haupttätigkeit hervorgeht. Studenten sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind und keine eigenen monatlichen Einkünfte von mehr als 505 (2024) € erzielt werden.
Hinweis: Studenten, die BAföG beziehen, sollten sich in der Agentur für Arbeit oder im Studentenwerk über die Wirkungen der Verdienste auf eventuelle BAföG-Zahlungen informieren.

Artikelnr: 235453

Manfred Högen

Kontakt

Telefon: 0851 507-291
E-Mail schreiben