Corona-Hilfen und Förderungen
Schlussabrechnungen
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden oft auf Grundlage von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder auch zu einer Rückzahlung führen.
Fristenübersicht
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. März 2024
[Hinweis: Sofern Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportals innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden.]
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. März 2024
[Hinweis: Sofern Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportals innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden.]
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.