Vertrags- und Lieferbedingungen Incoterms® 2020
Bei den Incoterms handelt es sich um weltweit anerkannte einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen Handelsgeschäft ermöglichen. Die aktuelle Fassung der Incoterms® 2020 trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2020 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) bei der ICC Deutschland (ISBN: 978-3-929621-73-0) icc@icc-deutschland.de oder unter www.icc-deutschland.de erhältlich.
Folgende Klauseln können unabhängig von der gewählten Transportart verwendet werden:
EXW – ab Werk
Die EXW-Klausel ist eine reine Abholklausel. Sie bestimmt nur die Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transport- und Verladekosten.
FCA – Frei Frachtführer (benannter Ort)
Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich. Die Klausel eignet sich sehr gut für den Containertransport.
CPT – Frachtfrei
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
CIP – Frachtfrei versichert
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat der den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und Freimachung der Ausfuhr.
DAP – Geliefert benannter Ort
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
Diese Klausel eignet sich besonders auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DPU – Geliefert benannter Ort entladen
Dies bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am -ort einschließlich der Entladekosten zu tragen. Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können.
DDP – Geliefert verzollt
DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Dieser muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
Folgende Klauseln sind ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport geeignet:
FAS – Frei Längsseite Schiff
Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist.
FOB – Frei an Bord
Dies bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen. Diese Klausel eignet sich nicht, wenn die Ware dem Frachtführer bereits übergeben wird, bevor sie sich an Bord des Schiffes befindet.
CFR – Kosten und Fracht
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt zudem die erforderlichen Kosten und die Fracht, für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet, bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
CIF – Kosten, Versicherung und Fracht
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat zudem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel ist für den Container-Transport in der Regel nicht anwendbar.
In der aktualisierten Fassung der Incoterms® 2020 sind einige Anpassungen und Änderungen enthalten.
Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird geändert zu DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wodurch künftig jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein kann und kein “Terminal” sein muss. Die Bestimmungen tragen dem nachgewiesenen Marktbedarf in Bezug auf Konnossements mit “On-Board”-Vermerken und der FCA Incoterms® 2020-Klausel Rechnung, zudem finden Sie eine übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks. Der Versicherungsschutz in den Klauseln CIF und CIP passt sich an die aktuelle Geschäftspraxis an.
Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in FCA, DAP, DPU und DDP die Geschäftspraxis, dass immer mehr Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren, zudem werden die weltweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen und -pflichten und der damit verbundenen Kosten berücksichtigt.
Die Klauseln passen das Regelwerk an die neuen, globalen Handelspraktiken an.