Geringfügig entlohnte Beschäftigte - Minijobs
- monatliches Arbeitsentgelt überschreitet
- ab 01.01.2024 regelmäßig nicht 538 Euro
- ab 01.01.2025 regelmäßig nicht 556 Euro
- wöchentliche Arbeitszeit ist freigestellt
aber: Anspruch auf Mindestlohn (siehe unter 2.)
Weitere Informationen:
Homepage der Minijobzentrale - Entgeltgrenze oder auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn
- seit 1. Januar 2024: 12,41 Euro pro Zeitstunde
- ab 1. Januar 2025: 12,82 Euro pro Zeitstunde
- weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesregierung.
- der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Wird ein geringeres Entgelt gezahlt, so kann der Arbeitnehmer das höhere Entgelt beanspruchen - Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber von Minijobbern (§ 17 Abs. 1 S.1 MiLoG):
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen
Aufzeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV) sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren
Hinweis: Die Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich auch die maximale Arbeitszeit von ca. 43 Stunden nichts ändern muss.
Weitere Informationen:
Homepage der Minijobzentrale - Mindestlohn
Musterarbeitsvertrag für Minijobber
Die Minijob-Zentrale ist zuständig für die Anmeldungen der Minijobber.
Genaue Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Anmeldeportalen finden Sie hier
- Homepage der Minijob-Zentral
Minijob neben Hauptbeschäftigung:
- Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist möglich und versicherungsfrei
- bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung wird ein Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung verrechnet, die übrigen aber schon
Mehrere Minijobs:
- mehrere Minijobs werden zusammengerechnet
bei Überschreiten der 538 Euro-Grenze (ab Januar 2025 der 556 Euro-Grenze) entfällt die Versicherungsfreiheit - ein 538 Euro-Job (ab Januar 2025 556 Euro-Job) und eine zeitkurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengezählt
Der Arbeitgeber entrichtet arbeitsentgeltbezogene Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Diese betragen im Einzelnen:
- 15% Rentenversicherung (siehe u.)
- 13% Krankenversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
- 2% Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Hinzu kommen Umlagesätze, im Einzelnen:
- 1,1 % seit 2023 U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
- 0.24 % seit 2023 U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft
- 0,06% Insolvenzgeldumlage
RentenversicherungMinijobs sind ohne Verzicht von Seiten des Arbeitnehmers rentenversicherungs- und beitragspflichtig.
Es ist insgesamt der gesetzliche Rentenbeitragssatz zu entrichten (2023 = 18,6%). Hiervon haben zu tragen
- 15% der Arbeitgeber als Pauschalabgabe (siehe oben)
- im Übrigen der Arbeitnehmer (2023=3,6%)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
- ein schriftlicher Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen
- nur eine einheitliche Befreiung für die Dauer des Minijobs und bei allen Arbeitgebern zugleich möglich („Einmal Befreiung – immer Befreiung“)
- Hinweis auf Befreiungsmöglichkeit durch Arbeitgeber gegenüber Minijobber empfehlenswert
- Musterantrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht
SV-Meldeportal
Die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenkassenversicherung) stellt seit 4. Oktober 2023 das (kostenpflichtige) SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe und Übermittlungstool zur Verfügung. Das Vorläuferprodukt sv.net kann noch bis zum 29. Februar 2024 genutzt werden. Information der Minijobzentrale
Hinweis: Bei Registrierung bis 31. März 2024 ist die Nutzung des SV-Meldeportals für 2023 und 2024 kostenfrei.
Information, auch zur Nutzungsgebühr
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann einen pauschalen Lohnsteuersatz entrichten (i.H.v. 2%, siehe oben) oder den Lohnsteuerabzug mittels Lohnsteuerkarte durchführen. Letzteres kann insbesondere bei Nichtüberschreitung des Freibetrags sinnvoll sein.
Übersicht zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Entrichtung der Lohnsteuer
Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist auch der Minijobber unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit zu versichern.
Der Arbeitgeber ist dadurch, neben der Meldung bei der Minijob-Zentrale, zur Meldung und zum Beitrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet. Der hier zu entrichtende Beitrag hängt vom Träger ab und ist im jährlichen Lohnnachweis gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft aufzuführen.
Für sogenannte Midijobber gelten Regelungen des Übergangsbereichs. Der Übergangsbereich umfasst seit Januar 2024 monatliche Arbeitsentgelte von 538,01 Euro (ab 1.Januar 2025: 556,00 – 2.000,00 Euro). In diesem Übergangsbereich zahlen Sie als Arbeitgeber für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat.
Weitere Informationen zum Übergangsbereich
Übergangsrechner der Deutschen Rentenversicherung