Beratung und Service

Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist seit 2008 das Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, kurz GWG).

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Im IHK-Bezirk Niederbayern ist die Regierung von Niederbayern zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten „Nichtfinanzsektor“. Unter ihre Aufsicht fallen:

  • gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler)
  • Immobilienmakler
  • bestimmte Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute)
  • Versicherungsvermittler
  • nicht verkammerte Rechtsbeistände
  • bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
Artikelnr: 236761

Benedikt Grabl

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