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Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

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© Boris Zerwann

Das 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz ist am 26.11.2019 in Kraft getreten. Damit ändert sich die Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Personen. Zudem wird in § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz die Schriftform zur Einholung der Einwilligung ersetzt durch die schriftliche oder elektronische Möglichkeit.

Die Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab 25. Mai 2018 bringt eine europaweite Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) mit sich. Der bDSB ist zwingend zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung personenbezogener Daten erforderlich machen. Unter "Kerntätigkeit" fallen hierbei Geschäftsbereiche, die für die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlich sind (insbesondere, aber nicht abschließend: Kundenservice, Marketing, Produktdesign, Auskunfteien oder Adresshandel). "Art, Umfang und Zweck" ist anhand objektiver Merkmale zu beurteilen (insbesondere die Anzahl der Betroffenen, die Menge der betroffenen Daten und/oder Vielzahl der verschiedenen Datensätze, die Dauer oder geographische Reichweite der Datenverarbeitung).

Die DS-GVO lässt den Mitgliedstaaten die Befugnis, weitere Bestellpflichten zu regeln, solange der nationale Gesetzgeber nicht von den oben beschriebenen Rechten und Aufgaben abweicht. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Gebrauch gemacht. Die Bestellpflicht des bDSB wird abweichend zur DS-GVO erweitert und behält die Regelungen des bisherigen BDSG weitgehend bei: Ein bDSB muss bestellt werden, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG).

Eine freiwillige Bestellung von Datenschutzbeauftragten ist möglich.

Die Position des bDSB kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als "Teilzeit"-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen dafür besitzt. Es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.

Im Folgenden werden die Pflicht zur Bestellung eines bDSB, die persönlichen und sachlichen Anforderungen sowie seine Rechte und Pflichten beschrieben.

Artikelnr: 236066

Benedikt Grabl

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