EuGH: Zur Informationspflicht von Internethändlern zu Herstellergarantien
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2022, Az. C‑179/21 entschieden, dass Verbraucher nicht in jedem Fall über die Herstellergarantie durch den Verkäufer informiert werden müssen.
Verklagt wurde ein Unternehmen, das auf Amazon Produkte zum Verkauf anbot, die es nicht selbst hergestellt hatte und für die der Hersteller Garantie bot, ohne über diese Herstellergarantie zu informieren.
Nach der Entscheidung des EuGHs müssen Verbrauchern nur dann vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen haben, um die Entscheidung treffen, ob sie sich vertraglich an den Unternehmer binden möchten. Ein solches Interesse liegt aber nicht allein deswegen vor, weil eine solche Garantie existiert. Vielmehr muss der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er aus der Herstellergarantie ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, mit dem er sich von der Konkurrenz abzugrenzen versucht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall anhand des Inhalts und der Gestaltung des Angebots zu beurteilen.
Unsere Wertung nach kommt es damit entscheidend darauf an, wie und in welchem Umfang der Händler mit dem Bestehen einer Herstellergarantie "wirbt": Erwähnt das Angebot des Händlers die gewerbliche Garantie des Herstellers lediglich beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so besteht unseres Erachtens insoweit keine Informationspflicht.
Hier lesen Sie die Entscheidung des EuGH.
Benedikt Grabl
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