Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen
Eine wichtige Änderung gab es am 1. Juli 2022 bei der Kündigung von Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung).
Verbrauchern ist seit 1. Juli 2022 die Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über einen Kündigungsbutton zu ermöglichen. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abzuschließen.
Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ oder „Jetzt kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit dem sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist dann auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button zu bestätigen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich.
Benedikt Grabl
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