Markenrecht
Täglich beeinflussen Marken unsere Kaufentscheidungen: Sie geben Impulse und wecken Gefühle. Sie kennzeichnen Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens und schaffen damit klare Unterscheidungsmerkmale gegenüber den Angeboten der Mitbewerber. Als Werbeträger in Wort und Bild, Form und Ton geben sie wertvolle Orientierung in der unendlichen Flut der Werbebotschaften. Erst eine Marke macht aus anonymen Produkten einen unverwechselbaren Markenartikel.
Dem entsprechend wichtig ist die Marke für den Kaufmann. Sie steht als wiedererkennbares Symbol für die Ware oder die Dienstleistung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr und hängt unmittelbar mit dem Image eines Unternehmens zusammen. Die wichtigsten Funktionen einer Marke sind:
- Herkunftsfunktion: Die Marke weist den Verbraucher auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunftsstätte der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hin.
- Garantiefunktion: Zusätzlich nimmt der Kunde an, dass die Marke ihm garantiert, dass die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung in ihrer Beschaffenheit gleich bleibt oder verbessert wird.
- Werbefunktion: Ist der Verbraucher mit der Ware, die mit der Marke versehen ist, zufrieden, so wird er sie später wieder kaufen. Es tritt mitunter ein wertvoller Wiedererkennungseffekt ein.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter - einschließlich Namen -, Abbildungen, Buchstaben (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im Übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich. Der Schutz einer Marke entsteht durch Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister, sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 Markengesetz. Das entsprechende Anmeldeformular ist beim DPMA erhältlich.
Beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. Jedenfalls dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder auch falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.
Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:
- Angaben zur Identität des Anmelders
- Wiedergabe der anzumeldenden Marke: Wortlaut oder (vor allem bei Bildmarken) grafische Darstellung
- Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein international standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sachgruppen eingeteilt sind, die sog. "Nizza-Klassifikation". Diese hat 45 verschiedene "Klassen" (Produktgruppen). Daraus muss man die Nummern der betroffenen Klasse(n) sowie die darin enthaltenen Produkte auswählen, die man anmelden möchte. Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man auf der Homepage des DPMA unter dem Stichwort Nizza-Klassifikation, getrennt nach Waren und Dienstleistungen.
Darüber hinaus gibt es eine Suchmaschine, die hilfreich ist, wenn man nur wenige Produkte schützen will oder wenn man ein gewünschtes Produkt nicht in den Listen findet und deshalb nicht zuordnen kann. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten "Anmeldetag" (Tag des Eingangs der Anmeldung und Beginn des Markenschutzes) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.
Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Anmeldegebühr für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen (pauschal):
- elektronische Anmeldung 290 Euro
- Anmeldung in Papierform 300 Euro
- Zuschlag für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse 100 Euro (pro Klasse)
Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Einreichung der Anmeldung. Wird sie versäumt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Kosten für die Verlängerung betragen 750 Euro für bis zu drei Klassen pauschal.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.
Im Markenrecht sind verschiedene Fallgruppen geregelt, bei deren Vorliegen ein Zeichen nicht schutzfähig ist (absolute Schutzhindernisse), § 8 Markengesetz. Absolute Schutzhindernisse sind:
- Fehlende Unterscheidungskraft: Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen, also rein beschreibend sind. Einem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es ein Produkt nicht nach seiner betrieblichen Herkunft unterscheidbar macht, sondern lediglich seine Beschaffenheit oder seine Bestimmung beschreibt (Beispiel: "marktfrisch" für Lebensmittel; unterscheidungskräftig dagegen etwa "Apfel" für Computer). Dabei ist aber immer der Gesamteindruck entscheidend, so dass zum Beispiel ein grundsätzlich beschreibendes (also nicht unterscheidungskräftiges) Wort ausnahmsweise durch seine originelle Schreibweise oder Darstellung schutzfähig sein kann (Beispiel: "FRISH" für die Verpflegung von Gästen mit frischen Speisen wegen englischer Schreibweise und Großbuchstaben). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die übrigen Markenformen wie Bild-, Farb- oder 3-D-Marken.
- Freihaltebedürfnis: Die Benutzung eines Zeichens muss für den allgemeinen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung und Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss. Bei Wortmarken fallen darunter insbesondere auch gängige Abkürzungen, zum Teil können auch fremdsprachige Bezeichnungen freihaltebedürftig sein. (Beispiel: "Fußball-WM 2014" ist freihaltebedürftig, "WM 2014" dagegen schutzfähig; "Fünfer" für Kfz (BMW) ist nicht sachbeschreibend und daher schutzfähig.)
- Gattungsangaben/übliche Bezeichnungen: Bezeichnungen, die lediglich die Gattung der Waren oder Dienstleistungen bestimmen oder für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind (Beispiel: "Diesel" ist eine Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, ist aber schutzfähig etwa für Bekleidung oder Jeans). Ausnahmsweise kann aber ein Zeichen, welchem aus einem der drei genannten Gründe die Schutzfähigkeit fehlt, Markenschutz erlangen, wenn es sich infolge seiner ständigen Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wurde, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung). So zum Beispiel der Werbeslogan "Nicht immer, aber immer öfter", dem vor der erfolgreichen Werbekampagne noch die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert worden war.
Ausnahmslos ausgeschlossen von der Eintragung sind außerdem:
- täuschende Zeichen
- ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen
- Hoheitszeichen
- amtliche Prüfzeichen
- Kennzeichen internationaler Organisationen
Hinweis: Diese Darstellung liefert nur einen groben Überblick über die Kriterien der Schutzfähigkeit von Marken. Letztlich ist dies aber immer im Einzelfall zu entscheiden, wobei hierzu eine umfangreiche und zum Teil unübersichtliche Einzelfallrechtsprechung existiert. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit meist sehr schwierig, so dass bei der Anmeldung einer Marke unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte.
International Markenschutz
Hier gibt es ein einheitliches Verfahren nach dem sogenannten "Madrid System" zur Eintragung von Marken in verschiedenen Ländern. Die meisten Industrienationen weltweit haben entsprechende Völkerrechtsabkommen unterzeichnet. Das Verfahren läuft zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die Markeneintragungen erfolgen dann allerdings durch die einzelnen nationalen Ämter in den jeweiligen Ländern nach dortigem Recht.
Eine Recherche sollte immer alle älteren Rechte umfassen, nämlich registrierte Marken und (nicht registrierte) Geschäftsbezeichnungen. Denn auch eine geschützte "geschäftliche Bezeichnung" kann einer Markeneintragung und -benutzung unter Umständen entgegenstehen.
Eine eigene Vorabrecherche für Marken kann jeder auch bei den jeweiligen Markenämtern online kostenlos durchführen, diese umfasst allerdings nur identische Marken (das heißt entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff):
- beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA): Marken mit Wirkung in Deutschland
- beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): Marken mit einheitlicher Wirkung in der gesamten EU
- bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): Internationale Marken, auch außerhalb der EU
Nach älteren Geschäftsbezeichnungen recherchieren Sie am besten im Internet – über Suchmaschinen, Online-,Telefon- oder Branchenbücher und auf der Website des Handelsregisters (Handelsregistereintragungen deutschlandweit abrufbar).
Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Sie beim
Deutschen Patent- und Markenamt
81534 München
Tel.: (089) 2195-1000, Fax: (089) 2195-2221
Telefonische Auskünfte: (089) 2195-3402