Gesetzlicher Schutz der Unternehmensbezeichnung
Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 Markengesetz. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt. Auch für Handelsregister-Firmen besteht die Gefahr von namensrechtlich Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen, da im Rahmen des Eintragungsverfahren von den Registergerichten nur die Unterscheidbarkeit zu Firmen geprüft wird, die am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden im Handelsregister eingetragenen sind.
Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ab der erstmaligen Ingebrauchnahme ein ausschließliches Recht an der Bezeichnung, ohne dass hierfür eine Eintragung ins Markenregister erforderlich ist. Sofern ein Dritter die Geschäftsbezeichnung unbefugt benutzt, kann der Inhaber der Geschäftsbezeichnung eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Im Falle vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung für den Schutz einer geschäftlicher Bezeichnung ist ihre Kennzeichnungskraft. Diese fehlt beispielsweise, wenn die geschäftliche Bezeichnung nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet ist (zum Beispiel "Computerhandel"). Nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnungen genießen nur dann einen Schutz, wenn nachgewiesen werden, dass sie so bekannt sind, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen automatisch einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden (sogenannte "Verkehrsgeltung").
Achtung: Die Möglichkeit, eigene Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung geltend zu machen, kann verwirkt sein, wenn diese jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt werden
Im Gegensatz zu Geschäftsbezeichnungen, die den Geschäftsbetrieb und das Unternehmen identifizieren, kennzeichnen Marken die Waren und Dienstleistungen (Produktkennzeichnen). Da sich der Schutz des eingetragenen Zeichens auch auf dessen Benutzung auf Geschäftspapieren, Verpackungen, in der Werbung oder ähnlichem erstreckt, ist es möglich, auch eine geschäftliche Bezeichnung durch die Eintragung in das Markenregister schützen zu lassen, sofern Produkt und Unternehmensname identisch sind. Gegen die widerrechtliche Benutzung der Marke kann mit Unterlassungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüchen vorgegangen werden. Durch die Registrierung ist die Rechtsposition des Markeninhabers sehr gut abgesichert. Die Eintragung einer Marke ist jedoch kostenpflichtig und die Schutzdauer ist begrenzt auf zehn Jahre, wobei ein kostenpflichtiger Antrag auf Verlängerung um weitere zehn Jahre gestellt werden kann
Nach dieser Vorschrift genießt jedermann, somit auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, Schutz vor unbefugter Benutzung seines Namens. Er kann von einem Dritten, der im Privat- oder im Geschäftsleben den gleichen Namen unbefugt benutzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung für die Zukunft verlangen. Die Nutzung des Namens ist allerdings dann nicht unbefugt, wenn der Dritte seinen eigenen (identischen) Namen benutzt.
Durch diese Regelung wird die im Handelsregister eingetragenen Firma zusätzlich vor unbefugten Firmengebrauch durch Dritte geschützt. Auch hier bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Grundsätzlich können Namensrechte nur geltend gemacht werden, wenn durch die Verwendung einer gleichen oder ähnlichen geschäftlichen Bezeichnung die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr besteht, also eine Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen geschäftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen zwei Unternehmen herbeigeführt wird. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind vor allem die Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der Unternehmen (Branchennähe) sowie der Grad der Ähnlichkeit der benutzten Zeichen. Bei völlig unterschiedlichen Branchen scheidet eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich selbst bei Verwendung identischer Bezeichnungen aus (zum Beispiel "Bounty" für Küchenpapierrolle und Schokoriegel). Umgekehrt kann bereits bei lediglich ähnlichen Zeichen Verwechslungsgefahr bestehen, wenn sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden.