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Gesetzlicher Schutz der Unternehmensbezeichnung

Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 Markengesetz. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt. Auch für Handelsregister-Firmen besteht die Gefahr von namensrechtlich Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen, da im Rahmen des Eintragungsverfahren von den Registergerichten nur die Unterscheidbarkeit zu Firmen geprüft wird, die am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden im Handelsregister eingetragenen sind.

Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ab der erstmaligen Ingebrauchnahme ein ausschließliches Recht an der Bezeichnung, ohne dass hierfür eine Eintragung ins Markenregister erforderlich ist. Sofern ein Dritter die Geschäftsbezeichnung unbefugt benutzt, kann der Inhaber der Geschäftsbezeichnung eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Im Falle vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung für den Schutz einer geschäftlicher Bezeichnung ist ihre Kennzeichnungskraft. Diese fehlt beispielsweise, wenn die geschäftliche Bezeichnung nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet ist (zum Beispiel "Computerhandel"). Nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnungen genießen nur dann einen Schutz, wenn nachgewiesen werden, dass sie so bekannt sind, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen automatisch einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden (sogenannte "Verkehrsgeltung").

Achtung: Die Möglichkeit, eigene Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung geltend zu machen, kann verwirkt sein, wenn diese jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt werden

Artikelnr: 247384

Maximilian Siegl

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