Neue Regeln für Personengesellschaften
Das Personengesellschaftsrecht wird 2024 modernisiert. Damit gelten ab dann für Personengesellschaften grundlegend neue Regeln. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) verfolgt das Ziel, das Recht zu konsolidieren und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.
Die bisherige Rechtslage geht bei einer GbR von mehreren gemeinsam handelnden Personen (einer so genannten „Gesamthandsgemeinschaft“) aus und nicht von einer eigenständigen Gesellschaft.
Das ab 2024 geltende Gesetz regelt, dass eine GbR rechtsfähig sein kann. „Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).” (§ 705 Abs. 2 BGB)
Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit ist also nur, dass die Beteiligten dies wollen. Eine solche „rechtsfähige Gesellschaft“ liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt.
Alle Mitgliedsunternehmen, die als GbR betrieben werden, sind also von dieser neuen Systematik betroffen.
Eine weitere wichtige Neuerung: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses „Gesellschaftsregister“ kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten.
Achtung: Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird!
Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend.
Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Zuletzt sollen sog. „Firmenbestattungen“ erschwert werden. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar an das - für das Gesellschaftsregister zuständige - Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen.
Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren.
Wie sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder sogar gar keinen Vertrag, gelten ab 2024 die folgenden Grundsätze:
- Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen)
- Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam
- Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.
Der Sitz ist bisher immer zwingend dort gewesen, wo die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird. Künftig kann für registrierte Personen(-handels-)gesellschaften (also nicht nur die neue eGbR, sondern auch für die oHG und KG / GmbH & Co. KG) auch ein „Vertragssitz“ vereinbart werden. Dies ermöglicht eine deutlich höhere örtliche und internationale Bewegungsfreiheit. Wie bei juristischen Personen werden inländische Personengesellschaften ihre Geschäfte also potenziell auch aus dem Ausland heraus leiten können.
Einige bisher Grundsätze bleiben auch nach der Gesetzesanpassung bestehen. So haften Gesellschafterinnen und Gesellschafter weiterhin „gesamtschuldnerisch“ – das bedeutet „jede/jeder haftet Dritten gegenüber auf den gesamten Betrag“.
Gleichbleiben wird auch die Besteuerung der GbR. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag gibt es weiterhin nicht, wenngleich die Schriftform aber dringend zu empfehlen ist. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von GbRs ist zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem neuen Recht vertraut zu machen. Des Weiteren sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder nicht.
Benedikt Grabl
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