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Gewerberaummietvertrag

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Als Gewerbemietvertrag wird jeder Mietvertrag bezeichnet, der keinen Wohnraum, sondern Geschäftsräume zum Gegenstand hat. Eine klare Abgrenzung zur Wohnraummiete ist notwendig, da die gesetzlichen Mieterschutzvorschriften nur für Wohnraummietverträge und nicht für Gewerbemietverträge gelten. So gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutz oder die Sozialklausel, noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfallen der spezielle Räumungsschutz für Mietraum und der ausschließliche Gerichtsstand des Amtsgerichts. Umso mehr kommt der Gestaltung des Geschäftsraummietvertrages besondere Bedeutung zu.

In erster Linie entscheidet die Zweckbestimmung der Mieterparteien oder eher noch die tatsächliche Nutzung der Räume, ob Geschäftsraum oder Wohnraummietrecht Anwendung findet. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. In der Praxis sind teilweise auch Mischmietverhältnisse anzutreffen, das heißt, in einem Vertrag ist sowohl die Überlassung von Wohn- als auch von Gewerberäumen geregelt. In diesen Fällen ist die Feststellung um welche Art von Mietvertrag es sich handelt nicht einfach. Auf den gesamten Mietvertrag findet entweder einheitlich Wohn- oder Gewerberaummietrecht Anwendung. Maßgeblich für die Anwendung des Wohnraum- beziehungsweise Gewerberaummietrechtes ist der Schwerpunkt des Vertrages. Hierbei ist zunächst auf den Parteiwillen beziehungsweise auf den vereinbarten Vertragszweck abzustellen. Überwiegt die Nutzung als Wohnung, so ist von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen.

Ein Mietvertrag verpflichtet beide Parteien. Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache gewähren und der Mieter ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Wichtige weitergehende Pflichten und Rechte beider Parteien werden in den nachfolgenden Ausführungen im Überblick dargestellt.

Artikelnr: 236466

Benedikt Grabl

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