Steuern und Finanzen

Anforderungen an elektronische Kassensysteme

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Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Anforderungen an alle elektronischen Kassensysteme. Das Bundesministerium der Finanzen hatte bereits im November 2010 mit einem Schreiben die Änderungen angekündigt.

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die Einzelumsätze vollständig aufzeichnen und diese für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren unveränderbar und maschinell auswertbar speichern können - damit sind Kassen, die die Daten nach Erstellung des Z-Bons löschen, nicht mehr zulässig. Gleiches gilt für erzeugte Rechnungen, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Die Auslesbarkeit für Prüfungszwecke innerhalb des Aufbewahrungszeitraums muss jederzeit gewährleistet sein.

Wenn bisher eine offene Ladenkasse genutzt wurde, kann diese auch weiterhin genutzt werden. Für diese gibt es keine Änderungen. Die gesetzlichen Neuerungen betreffen ausschließlich elektronische Kassensysteme, das heißt Registrierkassen und PC-Kassensysteme.

Sofern diese noch nicht den genannten Anforderungen entsprechen, sollte umgehend mit dem Anbieter des Kassensystems Kontakt aufgenommen werden und die Kasse auf- beziehungsweise nachgerüstet werden.

Meldung von elektronischen Registrierkassen ab Januar 2025 verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2025 soll die Meldung elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an die Finanzverwaltung (endlich) möglich sein. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 28. Juni 2024 hingewiesen.

Die Pflicht zur Meldung gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) besteht eigentlich bereits seit Januar 2020. Sie muss einen Monat nach Anschaffung einer neuen elektronischen Kasse erfolgen. Allerdings konnte die Finanzverwaltung bisher kein digitales Meldeverfahren anbieten, deshalb ist die Pflicht derzeit noch ausgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich das: Dann müssen elektronische Kassen(systeme) sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer TSE an das Finanzamt gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme. Die Meldungen sollen über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle erfolgen.

Hier sind die wichtigsten Fristen:

Kassen (-systeme)

  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 müssen innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden.
Artikelnr: 237072

Manuel Klement

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