Steuern und Finanzen

Anforderungen an elektronische Kassensysteme

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Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Anforderungen an alle elektronischen Kassensysteme. Das Bundesministerium der Finanzen hatte bereits im November 2010 mit einem Schreiben die Änderungen angekündigt.

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, die Einzelumsätze vollständig aufzeichnen und diese für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren unveränderbar und maschinell auswertbar speichern können - damit sind Kassen, die die Daten nach Erstellung des Z-Bons löschen, nicht mehr zulässig. Gleiches gilt für erzeugte Rechnungen, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Die Auslesbarkeit für Prüfungszwecke innerhalb des Aufbewahrungszeitraums muss jederzeit gewährleistet sein.

Wenn bisher eine offene Ladenkasse genutzt wurde, kann diese auch weiterhin genutzt werden. Für diese gibt es keine Änderungen. Die gesetzlichen Neuerungen betreffen ausschließlich elektronische Kassensysteme, das heißt Registrierkassen und PC-Kassensysteme.

Sofern diese noch nicht den genannten Anforderungen entsprechen, sollte umgehend mit dem Anbieter des Kassensystems Kontakt aufgenommen werden und die Kasse auf- beziehungsweise nachgerüstet werden.

Vollständigkeit

Jeder Geschäftsvorfall muss aufgezeichnet werden, das heißt alle Einlagen und Entnahmen. Der ermittelte Sollbestand entsprechend des Kassenbuches muss mit dem tatsächlichen Bestand in der Kasse jederzeit übereinstimmen. Weiterhin sind Geschäftsvorfälle einzelaufzeichnungspflichtig. Umsatz und Inhalt der erbrachten Leistung sowie die Identität des Kunden sind für jeden Geschäftsvorfall einzeln zu erfassen. Eine Ausnahme bildet der Verkauf von Waren mit geringem Wert an Kunden, die nicht bekannt sind (so wie es beispielsweise im Einzelhandel der Fall ist). Bei der Nutzung von elektronischen Kassensystemen sind die Daten unverdichtet zu speichern. Buchungsabbrüche sind nicht zulässig.

Richtigkeit

Jeder Kassenbewegung muss ein Beleg zugrunde liegen. Dies gilt auch für Stornierungen. Dieser enthält die Belegnummer sowie Angaben zum Belegaussteller, den Betrag und die Menge, das Datum und den Inhalt des Geschäftsvorfalls.

Zeitgerecht

Jeder Geschäftsvorfall muss unmittelbar nach seiner Entstehung erfasst werden. Die Buchung der Geschäftsvorfälle hat fortlaufend zu erfolgen. Weiterhin müssen alle Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten und nach Kassenschluss ein Tagesendbestand ermittelt werden.

Unveränderbarkeit

Alle Daten sind vor Verlust und Änderung zu schützen. Das heißt, die Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Fehlerhafte Buchungen dürfen nicht abgebrochen, sondern müssen durch Stornierungen oder Neubuchungen geändert werden. Weißungen oder Überklebungen sind bei manueller Kassenführung nicht zulässig. Elektronische Kassensysteme müssen gewährleisten, dass keine Daten ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden. Bei Änderungen in Stammdaten oder im Warenwirtschaftssystem müssen die ursprünglichen Inhalte historisiert werden, wobei die Änderungshistorie ebenso dem Grundsatz der Unveränderbarkeit entsprechen muss.

Artikelnr: 237072

Manuel Klement

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