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Erbschafts- und Schenkungssteuer

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© lev dolgachov

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war (sog. Produktivvermögen), seit 2009 unter bestimmten Voraussetzungen verschont. Hierzu kann der Erwerber zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen wählen.

Bei der sog. Regelverschonung erfolgt eine 15-%ige Besteuerung, wobei hier noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen. Alternativ kann sich der Erwerber auch für einen 10-%igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hierfür gelten dann aber höhere Anforderungen. Die Wahl der sog. Verschonungsoption ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) bindend, d. h., sie kann nachträglich nicht revidiert werden.

  • Behaltensfrist 5 Jahre
  • Verschonungsabschlag 85 % (besteuert werden 15 % der Bemessungsgrundlage)
  • 400 % Lohnsumme in 5 Jahren
  • keine Indexierung der Lohnsumme
  • anteiliger Verschonungswegfall (jährlich 20 %)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 50 %
    (Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld- und sonstigen Forderungen unter Berücksichtigung eines „Freibetrags“ bis zu 20 % des Unternehmenswerts).
Artikelnr: 237191

Manuel Klement

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