Beratung und Service

Abrechnung elektronischer Dienstleistungen (Rechtslage ab 1. Juli 2021)

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Die umsatzsteuerliche Beurteilung von elektronischen Dienstleistungen ist komplex. Eine Vereinfachung bei der Abrechnung an Privatkunden bietet ein besonderes Besteuerungsverfahren - der One Stop Shop.

Der E-Commerce boomt. Längst erbringen auch kleine Unternehmen ausschließlich Umsätze im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen birgt allerdings einige Fallstricke.

Für die Bestimmung des Leistungsortes ist es wichtig danach zu differenzieren, ob es sich bei den Kunden um Privatkunden oder Unternehmenskunden handelt und ob sich ihr Sitz im Inland, EU-Ausland oder im Drittland befindet. Werden elektronische Dienstleistungen an Privatkunden mit Wohnsitz in der EU erbracht, gibt es besondere Besteuerungsverfahren, um eine Registrierungspflicht im Ausland zu vermeiden (siehe dazu weiter unten Ziffer 3.1.).

Elektronische Dienstleistungen sind Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden. Sie sind im Wesentlichen automatisiert und erfordern nur minimale menschliche Beteiligung. Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:


  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Bildern, wie die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern
  • Bereitstellung von Texten und Informationen. Hierzu gehören z.B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen einschließlich der Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen
  • Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw.)
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Hierzu gehört z.B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.
Artikelnr: 237402

Sophie Riegler

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