Beratung und Service

Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland

Businessperson Calculating Invoice With Calculator In Office
© Copyright (C) Andrey Popov

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen.

Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,

  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese „steuerbar“ ist und
  • wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.

Bis 31. Dezember 2009 war die Rechtslage sehr komplex und durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen gekennzeichnet, die das Verständnis erheblich erschwert haben. Zur Verbesserung dieser Situation wurde auf europäischer Ebene eine Rechtsänderung verabschiedet, die von allen EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2009 umgesetzt sein musste (sogenanntes Mehrwertsteuerpaket 2010). In Deutschland ist dies durch das Jahressteuergesetz 2009 erfolgt. Hierdurch kam es in weiten Teilen seit 1. Januar 2010 zu einer Vereinfachung und damit spürbaren Verbesserung.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.

Hinweise zum spiegelbildlichen Fall des Bezugs von Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern finden Sie in dem Informationsblatt Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen / Werklieferungen .

Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.

Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten.

Artikelnr: 237324

Sophie Riegler

Kontakt

Telefon: 0851 507-284
E-Mail schreiben

Sascha Cavalieri

Kontakt

Telefon: 0851 507-451
E-Mail schreiben