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Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Unternehmen, die Ware an Unternehmer in andere EU-Staaten liefern, können die Lieferungen grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei behandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Diese finden Sie ausführlich dargestellt in der abrufbaren IHK-Information „Steuerfreie Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmer .

Neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wozu seit dem 1. Januar 2020 auch die ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gehören, ist weitere wichtige Nebenbedingung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit, dass die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Die konkret zu beachtenden Nachweispflichten gliedern sich in einen Doppelnachweis und zwar in den

  • Belegnachweis und
  • Buchnachweis.

Allgemein gilt für die vorzuhaltenden Belege, dass diese sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Es genügt nicht, wenn sich diese im Besitz eines anderen Unternehmers (zum Beispiel Spediteur) oder einer Behörde befinden.

Für den Zeitpunkt des Belegnachweises gilt, dass die Belege als integrierender Bestandteil des Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung beigebracht werden können. Der Unternehmer kann den Belegnachweis erforderlichenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs.1 Umsatzsteueranwendungserlass- UStAE).

Für die konkrete Art und Weise des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst oder durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Gemeinschaftsgebiet transportiert. Ein Versendungsfall liegt dagegen vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbstständigen Dritten, beispielsweise durch einen Spediteur, ins Gemeinschaftsgebiet transportieren lassen. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich die Nachweise je nach Art des Transports wesentlich unterscheiden. Während im Beförderungsfall in der Regel (zu Ausnahmen siehe Sonderfälle) der Nachweis von der Finanzverwaltung nur durch eine so genannte Gelangensbestätigung zugelassen wird, kann der Nachweis im Versendungsfall auch durch alternative Belege geführt werden, insbesondere die in der Praxis relevante Spediteurbescheinigung.

Artikelnr: 237475

Sophie Riegler

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