Cateringunternehmen

The waiters set the tables in the restaurant for the banquet
© Adobe Stock

Wer sich im Catering-Bereich selbstständig machen möchte, fällt nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Auch dann nicht, wenn im Rahmen des Cateringauftrags Alkohol an den Kunden/ Veranstalter mit ausgeliefert werden. Es muss daher keine Konzession beantragt werden, sondern nur vor Beginn der Tätigkeit das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.

Zudem muss jeder Unternehmer, der Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung nachweisen, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Die Details hierzu finden Sie unter Informationen für Gastronomen.

Qualifikation für Cateringunternehmen

Sie sind als Caterer nicht handwerklich tätig, wenn Sie fertig gestellte Kuchen und Brote von Fremdanbietern einkaufen und diese weitergeben. Auch alle anderen Gerichte, bei denen Sie keine Rohwaren selbst vermengen oder die Sie vorgefertigt einkaufen, können Sie als Caterer anbieten, ohne handwerklich tätig zu sein.

Wollen Sie aus Rohwaren, die sie selbst vermengen, Kuchen oder Brote herstellen und als Caterer anbieten, sind Sie in der Regel handwerklich tätig. Eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks liegt immer dann vor, wenn Zutaten, z.B. Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker, abgemessen und nach Rezept zusammengemischt werden. Der Bäcker/Hersteller überwacht dabei die Teigbildungs- und Gärungsvorgänge und beschickt die Öfen. Schließlich glasiert oder garniert er seine Waren, um sie zu verfeinern.

Sofern Sie diese Tätigkeiten durchführen und nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen, müssen Sie selbst ein Konditor- oder Bäckermeister sein. Oder - wenn Sie diese Meisterqualifikation nicht selbst haben - muss in Ihrem Unternehmen ein Konditormeister bzw. ein Bäckermeister leitend tätig sein. Sie gehören in diesem Fall mit Ihrem Unternehmen zur Handwerkskammer, so dass diese dann für alle weiteren Fragen zuständig ist.

Lebensmittelhygiene und Küchenausstattung

Eine privat genutzte Küche für die gewerbliche Tätigkeit darf in der Regel nicht genutzt werden. Zu möglichen Ausnahmen sprechen Sie bitte das zuständige Verbraucherschutzamt an. Was Sie hinsichtlich der Produktionsstätte zu beachten haben, können Sie auf der Internetseite der IHK zur Lebensmittelhygiene entnehmen.

Artikelnr: 238966

Andrea Kahr

Kontakt

Telefon: 0851 507-305
E-Mail schreiben