Berufskraftfahrer-Qualifikation
Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig sein zu dürfen.
Zum Nachweis der Qualifikation müssen Sie die Prüfung Personenverkehr oder die Prüfung Güterkraftverkehr mit Erfolg bestehen.
Ziel der Richtlinie2003/59/EG ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrer. Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz –BKrFQG und die entprechende Verordnung (BKrFQV).
Betroffener Personenkreis
Prinzipiell gilt das für Selbstständige und angestellte Fahrer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder Fahrzeuge für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vorgeschrieben ist. Von dieser Regelung sind bestimmte Fahrten ausgenommen (§ 1 (2) BKrFQG.)
Das Mindestalter (§ 2 BKrFQG) zum Einsatz der Fahrer in den jewiligen Fahrererlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab.
Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung
Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden:
- seit dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE)
- und dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben.
Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht (§ 5 BKrFQG). Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von fünf Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 die Grundqualifikation und Beschleunigte Grundqualifikation erwerben respektive erworben haben.
Qualifikationsarten
Die Berufskraftfahrerqualifikation kann durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK, durch die Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erworben werden. Daneben sind noch bestimmte weitere anerkannte Ausbildungsberufe zulässig.
Grundsätlich unterscheidet man 2 Qualifikationsarten
- Die Regelprüfung Grundqualifikation können sie ohne vorherige Schulung antreten. Daher auch die schriftliche Prüfungszeit von 240 Minuten. Die Grundqualifikation können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch als Umsteiger- oder Quereinsteigerprüfung ablegen. Zur Grundqualifikation gehört auch eine praktische Prüfung die sich wie folgt zusammensetzt: “Fahrprüfung” max. 120 Minuten (Umsteiger 60 Minuten), “praktische Prüfung” 30 Minuten und “Bewältigung kritischer Fahrsituationen” max. 60 Minuten (Umsteiger 30 Minuten). Die praktische Prüfung wird in Absprache mit Ihnen und Ihrer Fahrschule organisiert.
- Um die Regelprüfung beschleunigte Grundqualifikation antreten zu können, müssen Sie eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem besuchten Vorbereitungskurs über 140 Stunden vorlegen. Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungstätten für Vorbereitungskurse haben wir Ihnen zusammengestellt. Davon müssen 10 praktische Stunden im Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse Klasse durchgeführt worden sein. Durch den Vorbereitungskurs verkürzt sich die Prüfungszeit auf 90 Minuten. Die beschleunigte Grundqualifikation können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch als Umsteiger- oder Quereinsteigerprüfung ablegen.
Das erfolgreiche Ablegen der Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation wird durch das Ausstellen eines eigenen Fahrerqualifizierungsnachweises dokumentiert.
Michael Ertl
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Tim Rosenlehner
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