Genehmigungsbehörden Güterkraftverkehr

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.

Artikelnr: 256460

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