Genehmigungsbehörden für Taxi und Mietwagen

Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Zuständig ist bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Das ist ein Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz (§ 11 PbeFG).

Genehmigungsbehörden Taxi und Mietwagen

Artikelnr: 256443