Spediteure und Frachtvermittler
Als Frachtführer wird das Unternehmen bezeichnet, das sich verpflichtet hat, eine Güterbeförderung durchzuführen (Transportunternehmer).
Die Frachtführer, die mit Fahrzeugen über dreieinhalb Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung Transporte durchführen, benötigen entweder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis (nationale Gütertransporte) oder eine EU-Lizenz (nationale und internationale Gütertransporte). Bei Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis dreieinhalb Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Hänger genügt eine Gewerbeanmeldung.
Frachtenvermittler (§ 93-104 Handelsgesetzbuch)
Die Rechtsgrundlage für Frachtenvermittler ist § 93 Handelsgesetzbuch. Der Frachtenvermittler ist nicht Beteiligter des Frachtgeschäftes und trägt daher auch nicht die Verantwortung für die Durchführung des Transports. Allerdings handelt es sich nur dann um eine Frachtenvermittlung, wenn der Frachtvertrag zwischen Transportunternehmer und Auftraggeber zustande kommt und der Frachtenvermittler lediglich eine Provision von einer der beiden Parteien erhält.
Spediteur (§ 453 ff Handelsgesetzbuch)
Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, die Organisation für die Beförderung der Sendung zu übernehmen, ohne eigene Fahrzeuge einzusetzen. Der Spediteur hat allerdings auch die Möglichkeit, einen eventuell vorhandenen eigenen Fuhrpark für die Erfüllung des Auftrags einzusetzen (Selbsteintritt).
Michael Ertl
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