Höhe der Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Angemessen ist eine Vergütung immer dann, wenn sie den in einem Tarifvertrag nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes festgelegten Sätzen entspricht. Die Ausbildungsvertragspartner sind nur dann tarifrechtlich gebunden,
wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Tarifparteien ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt
oder
wenn ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder das beauftragte Landesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist der Tarifvertrag auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht Mitglied beim Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft sind.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen um bis zu 20 % von den in der Region und Branche geltenden tariflichen Ausbildungssätzen nach unten abweichen.Tarifverträge haben also immer Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.Darüber hinaus gelten für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden, die in § 17 festgeschriebenen monatlichen Mindest-Ausbildungsvergütungen als Untergrenze.
Eine Übersicht der gängigen tariflichen Ausbildungsvergütungen sowie der Mindest-Ausbildungsvergütungen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 666 KB).
Wenn Sie Fragen zur Ausbildungsvergütung haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.