Bildung und Qualifikation

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Diese sollen durch das Gesetz vor Überforderung, Überbeanspruchung und weiteren Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Zuständig ist das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt.

Allgemeine Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) und Jugendlichen (wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist).
  • Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (Ausnahmeregelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehen.).
  • Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (Ausnahmeregelungen).
  • Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  • Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
  • Die Schichtzeit darf grundsätzlich zehn Stunden, ansonsten im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten (Ausnahmeregelungen).
  • An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
  • Die Fünf-Tage-Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag sicherzustellen.
  • Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.

Broschüre zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es die detaillierte Broschüre "Klare Sache" zum Jugendarbeitsschutzgesetz, die über das Internet bestellt werden kann.

Gewerbeaufsichtsamt Landshut

Bei Fragen können sich Betriebe sowie Jugendliche beziehungsweise Eltern vertrauensvoll an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Ansprechpartner ist Dezernatsleiter Hans-Jürgen Damaschke, Telefon: 0871 808-1710.

Für weitere Unterstützung können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.

Artikelnr: 238482