Teilnahme- und Nutzungsbedingungen des Onlineportals für Fortbildungsprüfungen

Die Nutzung des IHK-Onlineportals unterliegt den nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Mit der Nutzung erkennt der Nutzer deren Geltung an. Unsere außerdem geltende Datenschutzerklärung bleibt von den nachstehenden Regelungen unberührt.

Zugangsdaten

Jede/r Teilnehmer/in, der/die einen Zugang zum Onlineportal erhält, hat seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren, insbesondere ist eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte nicht zulässig. Verlust und Offenlegung der Zugangsdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation (z. B. Einladungen, Infos etc.) ausschließlich über dieses Portal bzw. per E-Mail läuft. Sorgen Sie daher bitte dafür, dass Sie Ihre E-Mails bzw. die Nachrichten im Onlineportal regelmäßig abrufen.

Prüfungsgebühren

Der Anspruch auf die Prüfungsgebühr entsteht mit dem Eingang der Anmeldung zur Prüfung bei der Kammer. Die Prüfungsgebühr ist nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der Rechnungsnummer zu bezahlen.

Gebührenbescheide der IHK werden dem Teilnehmer/der Teilnehmerin per E-Mail an die von ihm im Onlineportal angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Die Prüfungsgebühr – entsprechend der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK – ist nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der Gebührennummer zu entrichten.

Der/Die Teilnehmer/in schuldet die Prüfungsgebühr persönlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Übernahme der Kosten erklärt oder der Gebührenbescheid an einen Dritten auf Wunsch des Teilnehmers/der Teilnehmerin versendet wird. In diesen Fällen gilt die Zahlung durch den Dritten lediglich erfüllungshalber.

Stornogebühren

Bei kurzfristigem Rücktritt (sechs oder weniger Wochen vor Prüfungsbeginn) bzw. bei Nichterscheinen am Prüfungstag wird ein Verwaltungsaufwand von 50 Prozent der fälligen Gebühr erhoben – unabhängig vom Grund.

Rücktritt von der Prüfung/Nichtteilnahme

Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ein Rücktritt von der Prüfung ist schriftlich zu erklären.

Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil­nehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Ein Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die etwas über den gesundheitlichen Zustand einer Person (zum Beispiel Prüfungsunfähigkeit) aussagt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hingegen eine Bestätigung des Arztes über eine festgestellte Erkrankung, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Sie ist daher nicht ausreichend.

Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil­nehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= null Punkte) bewertet.

Wiederholung der Prüfung

  • Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
  • Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Rechtsgrundlagen

Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Niederbayern und der jeweiligen Verordnung über die Prüfung durchgeführt.

Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen

Ausbilder-Eignungsverordnung

Verordnungen Fortbildungsprüfungen

Berufsbildungsgesetz

Artikelnr: 278427