Bewachungserlaubnis für Gewerbetreibende
Eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe - ob als Unternehmer, Betriebsleiter oder Mitarbeiter - setzt voraus, dass eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterrichtung /und oder der Sachkundeprüfung bei der IHK Niederbayern vorgelegt wird. Rechtsgrundlagen sind § 34 a Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV), die seit Januar 2003 in geänderter Fassung gültig sind.
Besonderheit: Für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften in leitender Position und Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion ist eine Sachkundeprüfung erforderlich.
Zweck einer Unterrichtung/Sachkundeprüfung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung so vertraut zu machen, dass ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben möglich ist.
Das Unterrichtungsverfahren dauert beim Wachpersonal 40 Unterrichtseinheiten.
Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht.
Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln – also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, etwa die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten für den Gewerbebetrieb*)
- Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung oder des Nachweises einer Befreiung
- Mindestalter von 18 Jahren
*) Etwa durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank. Mindestens für die ersten sechs Monate nach Gewerbebeginn müssen nach Lage des Einzelfalles die erforderlichen Mittel vorhanden sein, insbesondere für Personal, Miete, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung, auch für das Personal
- verpflichtende Meldung des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen)
- Eintragung ins Bewacherregister
- Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
- sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
- Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
- besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
- Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO)
- Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal)
- Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften
- Gewerbeab- oder -ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde
- Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens
- Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe
- Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind
- Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen)
- Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
- Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten
- Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung
- Ausstellung von Dienstausweisen mit Bewacherregisteridentifikationsnummer und Lichtbild
- Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken
- Regelung über Dienstkleidung
- Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
- Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des folgenden Jahres
- Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes vom Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedarf nachzuweisen.
Eine gesonderte Erlaubnispflicht kann sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben: Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, der Dritte diese nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für die Klärung dieser Fragen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Maximilian Würfl
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