Bewachungsgewerbe
Der Paragraph 34a Gewerbeordnung (§34a GewO) und die Bewachungsverordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für das gewerbliche Bewachen fremden Lebens und Eigentums.
Eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe - ob als Unternehmer, Betriebsleiter oder Mitarbeiter - setzt voraus, dass eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterrichtung und/oder der Sachkundeprüfung vorgelegt wird. Rechtsgrundlagen sind § 34a Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV), die seit Januar 2003 in geänderter Fassung gültig sind.
Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Keine Bewachung ist die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken.
Bitte beachten:
Für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften in leitender Position und Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion ist eine Sachkundeprüfung erforderlich.