Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Das Unterrichtungsverfahren
Zweck einer Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung so vertraut zu machen, dass ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben möglich ist.
Das Verständnis in Bezug auf die unterrichteten Themengebiete wird durch schriftliche und mündliche Fragen überprüft. Grundsätzlich dürfen nicht mehr als 20 Teilnehmer zur Unterrichtung zugelassen werden. Die Dauer der Unterrichtung beläuft sich auf mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten.
Inhalt der Unterrichtung
Inhaltlich umfasst die Unterrichtung die in Anlage 2 zu § 7 Bewachungsverordnung genannten Sachgebiete. Diese Sachgebiete sind auch Gegenstand der Sachkundeprüfung, gehen in Teilbereichen jedoch über den in der Unterrichtung behandelten Stoff hinaus.
Voraussetzungen für die Teilnahmebescheinigung
Jede unterrichtete Person erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung, wenn sie am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK durch die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Verständnisfragen davon ausgehen kann, dass die Person mit dem behandelten Unterrichtsstoff und dessen praktischer Anwendung vertraut ist. Da die Unterrichtung ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wird, müssen die Teilnehmer über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen und dies entsprechend belegen. Die IHK darf die Bescheinigung nur aushändigen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.