Bildung und Qualifikation

Unterrichtungsverfahren für Gastwirte

Empty glasses set in restaurant. Part of interior

Wer eine Gaststätte oder einen Beherbergungsbetrieb betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren.

Allgemeines zum Unterrichtungsverfahren für Gastwirte

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise Großen Kreisstadt am Ort der Gaststätte. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz ist hierfür die Teilnahme an der Gastwirte-Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer notwendig.In dem Unterrichtungsverfahren erhalten die Teilnehmer grundlegende lebensmittelrechtliche Kenntnisse vermittelt. Ein Unterrichtungsnachweis belegt, dass die Teilnehmer am Verfahren teilgenommen haben.

Gebühr, Termine und Anmeldung

Für die Unterrichtung für Gastwirte fällt eine Gebühr von 75 Euro an.

Die Unterrichtung kann an folgenden Terminen bei der IHK Niederbayern in Passau besucht werden:

14.01.2025 in PassauPlätze verfügbar
04.02.2025 in PassauPlätze verfügbar
11.03.2025 in PassauPlätze verfügbar
01.04.2025 in PassauPlätze verfügbar
12.05.2025 in PassauPlätze verfügbar
03.06.2025 in PassauPlätze verfügbar
01.07.2025 in PassauPlätze verfügbar
02.09.2025 in PassauPlätze verfügbar
07.10.2025 in PassauPlätze verfügbar
04.11.2025 in PassauPlätze verfügbar
01.12.2025 in PassauPlätze verfügbar

Befreiung von der Gaststättenunterrichtung

Nicht teilnehmen an der Gaststättenunterrichtung muss, wer einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem lebensmittelrechtliche Kenntnisse geprüft worden sind.

Ausnahmeregelungen zur Befreiung von der Gaststättenunterrichtung gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können.

(Es werden die Daten angegeben, ab denen aufgrund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden.)

  • Koch/Köchin (11. Juni 1979)
  • Fachkraft im Gastgewerbe (25. April 1980)
  • Restaurantfachmann/-frau (25. April 1980)
  • Hotelfachmann/-frau (25. April 1980)
  • Hotelkaufmann/-frau (25. April 1980)
  • Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13. Februar 1998)
  • Gastgewerbemeister/-in mit anerkennten Abschlüssen
  • geprüfter Küchenmeister/geprüfte Küchenmeisterin
  • geprüfter Restaurantmeister/geprüfte Restaurantmeisterin
  • geprüfter Hotelmeister/geprüfte Hotelmeisterin
  • Hotelbetriebswirt/-in
  • Weinküfer (7. Dezember 1982), Weinküfermeister/-in
  • Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der IHK München und Oberbayern abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde.
  • Bäcker/-in (30. März 1983), Bäckermeister/-in
  • Konditor/-in (25. April 1980), Konditormeister/-in
  • Fleischer/-in (21. Dezember 1983), Fleischermeister/-in
  • Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fachkraft für Fruchtsafttechnik
  • Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk (23. Dezember 1983)
  • Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit Fortbildungsprüfung
  • geprüfter Industriemeister/-in - Fachrichtung Lebensmittel
  • geprüfter Industriemeister/-in - Fachrichtung Süßwaren
  • Lebensmittelkontrolleure/-in, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind (16. Juni 1977)
  • Diätassistent/-in,
  • Hauswirtschafter/-in (20. August 1976)
  • Diplomökotrophologe/-in
  • Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell i. V. m. § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (zum Beispiel in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)

Prüfungszeugnisse aus der ehemaligen DDR

Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Artikel 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-Meister) für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.

Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten-Gemeinschaftsküchen-Anordnung-"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, Seite 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterricht befreit.

Frankreich

  • "boulanger", in Frankreich ausgebildete Bäcker/-innen (Inhaber eines certificat d–aptitude professionelle" im Beruf "boulanger"
  • "cusinier", in Frankreich ausgebildete Köche/-innen (Inhaber eines certificat d–aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier"
  • "employé de restaurant", in Frankreich ausgebildete Restaurantfachleute (Inhaber eine certificat d–aptitide professionelle" im Beruf "employé de restaurant"
  • "pâtissier-confiseur-chocolatier-glacier" in Frankreich ausgebildete Konditor/-innen (Inhaber eines "certificat d–aptitude professionelle" im Beruf "pâtissier-confiseur-chocolatier-glacier")
  • employé d'hotel, in Frankreich ausgebildete Hotelfachleute (Inhaber eines Certificat d'aptitude professionelle employé d'hotel) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse vom 12. August 1985 und 14. März 1989.
  • Brevet de Maitrise patissier
    gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse vom 22. Dezember 1997.

Österreich

Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen

  • Bäcker/-in
  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
  • Kellner/-in
  • Koch/Köchin
  • Fleischer/-in
  • Konditor/-in

gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse vom 12. April 1990 und 1992.Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als

  • Fleischermeister/-in
  • Konditormeister/-in
  • Bäckermeister/-in (Zuckerbäckermeister/-in)

gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse vom 6. August 1997.

Artikelnr: 240078