Energieeffizienzgesetz

Solar panels integrated with the crops on a farm. Representation of agrovoltaics or agrivoltaics concept.
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Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Endenergieverbrauch vom Bund bis 2023 jährlich um 45 TWh zu senken, die Länder sollen zusätzlich 3 TWh einsparen.BERATUNG UND SERVICE© Coloures-Pic - stock.adobe.comEnergieeffizienz in Unternehmen

Im September 2023 hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Endenergieverbrauch vom Bund bis 2023 jährlich um 45 TWh zu senken, die Länder sollen zusätzlich 3 TWh einsparen. Der Bundesrat stimmte am 20.10.2023 dem Gesetz zu.

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren müssen innerhalb von 20 Monaten verpflichtend ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen. Es sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, u. a. die Identifizierung von Energieeinsparungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmenutzung. Die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen muss nach DIN EN 17463 VALERI bewertet werden.

Bereits ab einem Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh sind Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von durchführbaren Umsetzungsplänen für alle nach DIN DEN 17463 VALERI als wirtschaftlich identifizierten Einsparmaßnahmen von Endenergie verpflichtet. Hier muss sich nach höchstens der Hälfte der Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren ein positiver Kapitalwert ergeben. Über die Umsetzung einzelner Maßnahmen innerhalb des Maßnahmenplans können Unternehmen jedoch selbst entscheiden. Die BAFA kann Nachweise anfordern, die die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne belegen, die z. B. durch einen Gutachter oder Energieauditor zertifiziert sein müssen.

Ebenfalls muss ab einem Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh Abwärme nach dem Stand der Technik vermieden, auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduziert oder (ggf. über die Betriebsgrenzen hinaus) wiederverwendet werden, soweit es dem Unternehmen technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Dazu hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) einePlattform für Abwärme (Abwärmekataster)bereitgestellt, auf der jährlich bis zum 31.03. Informationen in Bezug auf anfallende Abwärme übermittelt werden müssen. Dies gilt auch für Anfragen potentieller Wärmeabnehmer.

Betreiber von Rechenzentren ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW (Betreiber von Informationstechnik ab 50 kW) müssen eine gewissen Energieverbrauchseffektivität (PUE – Power User Effectivness) erreichen. Der PUE-Wert berechnet sich aus dem Verhältnis vom Gesamtstromverbrauch zum Stromverbrauch der Informationstechnik und sollte möglichst nahe bei 1 liegen. Der PUE bestehender Rechenzentren muss ab 01.07.2027 den Wert 1,5 unterschreiten, ab 01.07.2023 den Wert 1,3. Neue Rechenzentren müssen ab 01.07.2026 den PUE-Wert von 1,2 unterschreiten und Anforderungen zur Wiederverwendung von Energie (Wärmeübergabestation) erfüllen. Der bilanzielle Strombedarf muss ab 01.01.2024 zu 50 %, aber 01.01.2027 zu 100 % durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Betreiber müssen ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einrichten und umfangreiche weitere Informationspflichten erfüllen. Einzelheiten sind in den §§ 11 – 15 EnEfG geregelt.

Öffentliche Stellen, Bund und Länder mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr sind bis zum Jahr 2045 verpflichtet, jährlich 2% Endenergie einzusparen und ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einzuführen. Ab einem Jahresendenergieverbrauch von 3 GWh/Jahr müssen öffentlich Stellen verpflichtend bis zum 30.06.2026 EMAS einführen.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen drohen Geldbußen bis 100.000 Euro.

Aktualisierung des BAFA-Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (Februar 2025)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Präzisierung des Unternehmensbegriffs, die Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen, Konkretisierungen der Anforderungen an Umsetzungspläne sowie Ausnahmeregelungen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach VALERI.

Mit der aktuellen Überarbeitung des Merkblatts zum EnEfG wurden wesentliche Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Anpassung des Unternehmensbegriffs & Entscheidungsbaum
    Im Kern bleibt das BAFA bei der funktionalen Betrachtungsweise des Unternehmens (nach EU). Explizit wird nun aber dargelegt, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten können - wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt tätig sind und keine unselbstständigen Eigenbetriebe sind.
  • Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)
    Analog zur Energieaudit-Regelung müssen EnMS oder UMS künftig mind. 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung und reduziert den administrativen Aufwand für die Unternehmen, denn bisher wurden immer 100 % "gehandelt". Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Sie ist aber leider ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt; eine unternehmensübergreifende Betrachtung (innerhalb eines Konzerns) ist nicht zulässig.
  • Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
    Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu Inhalt und Umfang der geforderten Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen und ein Gestaltungsbeispiel. Diese orientieren sich an den Vorgaben der ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1.
  • Ausnahmeregelungen für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
    Zukünftig sind bestimmte Maßnahmen von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit: Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen bis 2.000 Euro, beschlossene und direkt in den Umsetzungsplan aufgenommene Maßnahmen sowie aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtende Maßnahmen.

Das aktualisierte Merkblatt steht auf der BAFA-Webseite zum Download bereit.

Artikelnr: 237630

Martin Nätscher

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