Energieaudit nach DIN 16247-1
Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen.
Seit 2012 gibt es eine neue DIN 16247-1 für Energieaudits. Sie ist hauptsächlich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU unter 250 Mitarbeiter und unter 50 Millionen Euro Umsatz) gedacht, die regelmäßig ihre Energieeffizienz überprüfen wollen und/oder den Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer beantragen.
Für größere Unternehmen (Nicht-KMU) ist diese Norm interessant für das verpflichtende Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz. Nicht-KMUs müssen seit 2015 ein Energieaudit nachweisen können, wenn sie kein Zertifikat ISO 50001 oder EMAS haben, oder in einem Energieeffizienz-Netzwerk mitarbeiten. Ein entsprechendes Merkblatt zum Anwendungsbereich und zur Umsetzung ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Diese Verpflichtung musste von den betroffenen Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 erfüllt werden. In der Folge muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen. Von dieser Regelung sind schätzungsweise ca. 80.000 Unternehmen in Deutschland betroffen. Die Verpflichtung ist branchenübergreifend und gilt auch außerhalb des produzierenden Gewerbes.
Energieaudits bei großen Unternehmen – Wiederholungsaudits
Seit 2015 verpflichtet das Energiedienstleistungsgesetz große Unternehmen (über 250 Beschäftigte oder 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme) unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich, ein Energieaudit durchführen. Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre – also in diesem Jahr 2019 - ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren zu erstellen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Die Energieauditpflicht gilt auch für neu gegründete große Unternehmen. Da der Energieverbrauch aber beim Start eines Betriebs nicht repräsentativ ist, besteht für die Durchführung des Energieaudits eine Übergangsfrist von 20 Monaten. Dieselbe Regelung greift auch bei Unternehmen, die zum ersten Mal seit ihrem Bestehen zu den Nicht-KMU zählen.
Das BAFA hat ein neues Merkblatt für Energieaudits veröffentlicht. Neu ist auch der Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des BAFA. Merkblatt und Leitfaden verweisen ständig aufeinander, daher sollten beide Informationsblätter zusammen beachtet werden. Zu den Neuerungen durch Merkblatt und Leitfaden zählen zum Beispiel neue und detaillierte Anforderungen an Kennzahlen. Außerdem muss ein Maßnahmenplan die Ergebnisse des Energieaudits zusammenfassen. Er muss Kennzahlen zur ökologischen und wirtschaftlichen Bewertung der Energieeinsparmaßnahmen enthalten. Das Unternehmen bestimmt die Rangfolge der Maßnahmen nach bestimmten Kriterien.
Energieaudit bei nicht-KMUs?
Die KMU-Definition basiert auf den Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinien und ist sehr komplex. Demnach gelten alle Unternehmen als KMU, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen jährlichen Umsatz von maximal 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro registrieren. Alle Unternehmen, die nicht unter einer dieser Schwellenwerte bleiben, sind keine KMU und somit von der neuen Regelung des EDL-G betroffen. In diese Berechnung müssen aber auch eventuelle Tochterunternehmen und Unternehmensgruppen einfließen. Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen (finanzielle Beteiligung > 50 Prozent) und Partnerunternehmen (finanzielle Beteiligung zwischen 25 Prozent und 50 Prozent). Bei verbundenen Unternehmen müssen die gesamten Unternehmenswerte addiert werden, bei Partnerunternehmen muss nur der prozentuale Anteil hinzugefügt werden. Werden dadurch die Schwellenwerte überschritten, gilt ein Unternehmen als Nicht-KMU und ist verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen. So sind z. B. bei multinationalen Konzernen auch die Gesellschaften in Drittländern außerhalb der EU zu berücksichtigen. Der Klarstellung halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Regelungen nur bei zur Ermittlung des Nicht-KMU Status gelten; im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits nach deutschem Recht müssen nur solche Standorte erfasst werden, die sich in Deutschland befinden.
Wichtige Änderungen durch die Revision des EDL-G
Mit der Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) geht eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a einher. Ebenfalls neu ist eine verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen. Das Online-Formular des BAFA ist bereits verfügbar.
Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:
1) Eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Es wurde eine Bagatellschwelle eingeführt. Dies gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.
2) Eine verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung).
Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.
Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen.
Informationen zum Energieaudit und den Plichten gem. EDL-G hat das BAFA zusammengestellt. Die aktuelle Lesefassung des EDL-G ist hier veröffentlicht.
Martin Nätscher
KontaktTelefon: 0851 507-271
E-Mail schreiben