Anerkennung landesrechtlich geregelter Abschlüsse

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Sie haben eine berufliche Qualifikation im Ausland abgeschlossen, die nicht mit einem bundesrechtlich geregelten Ausbildungs- oder Fortbildungsabschluss vergleichbar ist? Gerne berät Sie die IHK Niederbayern zu diesem Thema und unterstützt Sie beim Anerkennungsverfahren.

Seit 1. August 2013 ist das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es, dass nun auch ein Anspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit bei landesrechtlich geregelten Berufsabschlüssen besteht.

Die Antragstellung kann sowohl von in Deutschland lebenden Personen als auch vom Ausland aus vorgenommen werden. Wenn der Antragsteller im Ausland lebt, muss dieser die Absicht haben in Deutschland zu arbeiten und dies auch nachweisen, um den Antrag stellen zu können.

Zuständigkeit für speziell durch die IHK geregelte Abschlüsse

Die IHK Niederbayern ist nach dem BayBQFG für einige Berufsabschlüsse zuständig, die durch spezielle Kammerregelungen der IHK Niederbayern gelten. Aktuell handelt es sich um folgende Aus- und Fortbildungsabschlüsse:

Ausbildungsabschlüsse nach § 66 BBiG

  • Fachpraktiker/-in für Metallbau
  • Fachpraktiker/-in im Gastgewerbe
  • Fachpraktiker/-in im Lagerbereich
  • Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch)

Fortbildungsabschlüsse nach §§ 54, 71 Abs. 2 BBiG

  • Elektrofachkraft in der Industrie
  • Fachwirt im Gastgewerbe
  • Industriemeister/-in Fachrichtung Lack
  • Industriemeister/-in Fachrichtung Optik
  • Industriemeister/-in Fachrichtung Polsterei
  • Industrietechniker/-in Fachrichtung Maschinenbau (Geprüfte/-r)
  • Technische/-r Industriemanager/-in (Geprüfte/-r)
  • Technische/-r Umweltfachwirt/-in (Geprüfte/-r)

Gebühren

Die Kosten für das Verfahren liegen bei 100 bis 600 Euro.

Dauer des Verfahrens

Das Verfahren dauert maximal drei Monate.

Benötigte Unterlagen für das Verfahren

  • Antrag zur Feststellung der Gleichwertigkeit
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
  • sonstige Befähigungsnachweise (sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich oder hilfreich sind)
  • Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • nur bei Antragstellern mit Wohnsitz außerhalb EU oder EWR oder Schweiz: Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will, etwa Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Antrag auf Einreisevisum

Alle Unterlagen müssen ins Deutsche oder Englische von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzern übersetzt sein. Bei Bescheinigungen und Zeugnissen sind beglaubigte Kopien erforderlich.

Sofern nicht alle Inhalte der Vergleichsqualifikation vorhanden sind, kann dies eventuell im Rahmen einer Nachqualifizierung oder Weiterbildung nachgeholt werden. Hinsichtlich des Antrags auf Gleichwertigkeitsfeststellung und der Übersicht notwendiger Unterlagen (BayBQFG) wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner der IHK.

Die IHK Niederbayern bietet Ihnen eine individuelle Beratung zu Ihrer Gleichwertigkeitsprüfung an. Sie unterstützt Sie bei der Antragstellung und der Festlegung des Referenzberufes. Die Beratung durch die IHK ist kostenlos. Für weitere Fragen können Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartner der IHK Niederbayern wenden.

Artikelnr: 239515

Lisa Abiatar

Kontakt

Telefon: 0851 507-481
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