Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen. Die CSRD verpflichtetet zukünftig mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.
Die Berichtsinhalte werden zudem über verbindliche EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards vorgegeben. Der Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurde am 31. Juli 2023 veröffentlicht.
Welche Unternehmen sind von der CSRD-Berichtspflicht betroffen?
Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise:
Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz betrifft aktuell Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
Zudem betrifft sie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind. Ihr Umsatz muss über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.
Kapitalmarktorientierte Großunternehmen müssen im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 entsprechend der CSRD berichten. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und wird verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten.
Alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen, müssen den ersten Bericht im Jahr 2026 auf Basis des Jahres 2025 veröffentlichen:
Bilanzsumme: ≥ 25 Mio Euro
Nettoumsatzerlöse: ≥ 50 Mio Euro
Zahl der Beschäftigten: ≥ 250
Alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (Bilanzsumme 450.000 EUR, Nettoumsatz 900.000 EUR) sind ab 2026 berichtspflichtig („Opt-out bis 2028 möglich“). Zudem sind ausgewählte Unternehmen aus Drittstaaten ab 2028 verpflichtet, zu berichten.
Die ESR-Standards (European Sustainability Reporting Standards)
Künftig sollen im Lagebericht Nachhaltigkeitsinformationen anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt werden. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission einen Entwurf für sektorübergreifende Standards übergeben. Dieser beinhaltet zwei allgemeingültige ESRS-Standards, fünf im Bereich Umwelt, vier im Bereich Soziales und einen im Bereich Unternehmensführung.
Parallel erarbeitet die EFRAG aktuell sektorspezifische Standards. Die ESRS sieht vor, dass bis zu 1.144 quantitative und qualitative Datenpunkte standardisiert erfasst werden.
Kernstandards ESRS 1 und ESRS 2
Der erste Standard ESRS 1 definiert allgemeine Anforderungen und formale Regeln für die Berichterstattung.
Der zweite Standard ESRS 2 fragt grundlegende Unternehmensdaten und Querschnittsinformationen zur Nachhaltigkeits-Governance und -Strategie des Unternehmens ab. Zudem muss nach diesem Standard berichtet werden, wie nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert werden, welche Richtlinien und Maßnahmen zur Anwendung kommen und mit welchen Zielen und Kennzahlen die Fortschritte gesteuert und überwacht werden.
Standards im Bereich Umwelt
In Verbindung mit den Umweltzielen der EU verpflichten die ESRS-Standards Unternehmen, ihre Managementansätze zu folgenden Themen darzustellen:
ESRS E1: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft
Standards im Bereich Soziales (ESRS S1 – S4)
Die ersten beiden Standards beziehen sich auf die Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die eigenen Mitarbeitenden sowie die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette.
Die beiden weiteren Standards zu Sozialthemen beziehen sich auf den Schutz der von der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens betroffenen Gemeinschaften sowie Schutz und Sicherheit der Konsumenten und Endnutzer.
Standard im Bereich Unternehmensführung
Governance-Themen, über die Unternehmen nach ESRS G1 berichten müssen, sind: Unternehmensethik und -kultur, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten (Zahlungspraktiken), Korruption und Bestechung und politisches Engagement (Lobbying).
Wichtig: Die Standards ESRS1 und ESRS 2 sowie ESRS E1 müssen von allen verpflichteten Unternehmen bearbeitet werden!
Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?
Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) eine Handlungshilfe.
Die Handlungshilfe richtet sich an Unternehmen, die konform zur neuen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbauen oder weiterentwickeln möchten. Sie spiegelt den Stand des ersten Sets der neuen Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) wider und ist somit insbesondere für direkt betroffene Unternehmen geeignet.
Die Handlungshilfe kann jedoch auch als Orientierung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) dienen, die sich systematisch mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen möchten.
Die Handlungshilfe beginnt mit einer Einführung in das Thema und stellt die Anforderungen der CSRD sowie ESRS vor. Nach der Analyse des Status-Quo liegt der Fokus auf dem Aufbau eines strategischen Nachhaltigkeitsmanagements als Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD.
Richtwert: Für den gesamten Prozess sind je nach Unternehmensgröße ungefähr zwölf Monate (eine Vollzeitstelle, besser interdisziplinäres Team) einzuplanen.
Finden Sie hier dieHandlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“, die in einer Kooperation zwischen IZU und BIHK entstanden ist.
Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen fallen zwar nicht unter die neue gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Doch immer mehr Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner, (zukünftige) Mitarbeiter und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft. Die EU-Kommission hat für KMU einen „Listed SME Standard“ (LSME) sowie einen vereinfachten „Voluntary SME Standard“ (VSME) angekündigt.
Wie sieht der EFRAG-Entwurf für einen KMU-Standard aus?
Im Januar 2024 hat die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) einen ersten Entwurf für den VSME-Standard in englischer Sprache veröffentlicht. Diese Vorschläge richten sich an alle KMU, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und dennoch freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen möchten. Mittlerweile ist auch eine deutsche Übersetzung des VSME verfügbar.
Der aktuelle VSME-Entwurf bietet drei Module an: (1) das Basic Module, (2) das Narrative-Policies, Actions and Targets (PAT) Module sowie (3) das Business Partners Module. Die Module enthalten Nachhaltigkeitsinformationen zu umweltbezogenen und sozialen Themen sowie zur Unternehmenspolitik.
Basis Modul: Das Basis-Modul (Basic Module) richtet sich laut VSME-Entwurf an Kleinstunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie und enthält die geringsten Anforderungen. Die inhaltlichen Angaben des Basis-Moduls enthalten insgesamt circa 30 Datenpunkte. Ergänzend steht ein erläuternder Leitfaden zur Verfügung, der Berechnungsbeispiele, Formeln et cetera enthält.
PAT-Modul: Das Narrative-Policies, Actions and Targets Module (PAT-Modul) ergänzt das Basis Modul und ist für Unternehmen gedacht, die bereits formalisierte Unternehmensleitlinien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf die Nachhaltigkeit definiert haben.
BP-Modul: Das sogenannte Business-Partner-Modul (BP-Modul) soll in Verbindung mit dem Basis Modul aber auch mit dem Basis- und PAT-Modul genutzt werden können. Es enthält weitere Daten, die oftmals von Kreditgebern, Investoren, Geschäftspartnern des Unternehmens benötigt werden.
Die finale Version des VSME ist für Ende 2024 angekündigt.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in der Aufstellung der DIHK zum VSME.
Erich Doblinger
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Martin Nätscher
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