Betriebsbeauftragte für Abfall
Im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung ist eine erneuerte Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) in Kraft getreten.
Im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung ist am 02.12.2016 eine erneuerte Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) in Kraft getreten, die zuletzt am 28.04.2022 geändert wurde. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten haben unter anderem:
- die Betreiber von BImSchg-Anlagen, sofern im Betrieb mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen (in der Regel werden sie bisher schon einen Beauftragten bestellt haben);
- diverse Betriebe, die bestimmte Altprodukte zurücknehmen. Dies betrifft zum Beispiel Unternehmen, die jährlich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen zurücknehmen oder auf freiwilliger Basis (ohne zugehörige Rechtsverordnung) mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen. Betroffen sind auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern seit Juli 2016 zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind.
Die vollständige Auflistung der Betroffenen, die einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu stellen haben, ist in § 2der Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV aufgeführt.
Für Anlagen, von denen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gefordert wird und die unterhalb der Mengenschwellen liegen, entfällt die Bestellpflicht.
Erstmal wird in § 9 AbfBeauftrV eine notwendige Fachkunde in Form einer Kombination aus geeigneter Ausbildung, mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung und der Besuch eines anerkannten Fachkunde-Grundlehrgangs definiert. Darüber hinaus wird die Teilnahme an anerkannten Fortbildungslehrgängen im Zwei-Jahres-Rhythmus gefordert.
Eine Auflistung von Anbietern, die Fachkundelehrgänge in Bayern anbieten, finden Sie hier.