Verpackungsgesetz (VerpackG)
Die Neufassung des Verpackungsgesetzes bringt unter anderem neue Registrierungs- und Nachweispflichten für Unternehmen. Ein Schwerpunkt der Neuerungen liegt auf der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie mit einer erweiterten Pfandpflicht für Getränkedosen und -flaschen.
Seit 1. Januar 2023: Gastronomen müssen Mehrwegalternative anbieten
Der 1. Januar 2023 bringt eine weitreichende Änderung für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern – also Restaurants, Bistros oder Cafés, die „to-go“-Getränke und „take-away“-Essen anbieten. Sie müssen dann zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer sein darf als die Einwegkunststoffverpackung. Es gibt aber eine Ausnahme für kleine Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern: Diese müssen nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Ein Merkblatt zur Mehrwegpflicht, bereitgestellt vom DIHK, finden Sie hier. Weiterführende und erläuternde Informationen zum Verpackungsgesetz bietet zudem das Register unter: www.verpackungsregister.org.
Generelle Infos zum Verpackungsgesetz
Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland Erstinverkehrsbringer sind, also erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Im Gesetz sind die Verpflichteten als „Hersteller“ bezeichnet. In der Regel sind das die Produkt-Hersteller, es können aber auch Handelsunternehmen (stationär oder online) sein, sofern sie Eigenmarken vertreiben, die Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt wird und diese ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet ist. Als Hersteller gilt auch derjenige, der beim Import von Verpackungen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Ein Versand- und Onlinehändler, der zum Beispiel eine Versandpackung (inklusive Füllmaterial) erstmalig mit Ware befüllt, gilt ebenfalls als Hersteller.
Was müssen die Unternehmen machen?
Die Neuerungen im Verpackungsgesetz betreffen bereits seit Juli 2022 die Angaben im Verpackungsregister LUCID, in das sich alle Unternehmen eintragen müssen, die das Gesetz betrifft. So muss beim Eintrag keine Faxnummer mehr angegeben werden und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse wurden aus dem öffentlichen Register gestrichen. Neu als Angabe im Register ist hingegen die europäische oder nationale Steuernummer. Weitere Angaben sind im Falle einer Bevollmächtigung nötig. Neu ist außerdem, dass ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten angeben können, der dann als Hersteller gilt.
Welche Veränderungen kommen noch auf die Betriebe zu?
Seit dem 1. Januar 2022 bringt die Gesetzesänderung eine erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Konkret gilt seitdem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen, es gibt also keine Ausnahme mehr für Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen oder alkoholische Mischgetränke, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen abgefüllt sind. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt seit dem 01.01.2024 die Pfandpflicht. Außerdem müssen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen künftig einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation müssen noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle definiert und veröffentlicht werden.
Sind auch Branchen abseits der Getränkeindustrie von den Neuerungen betroffen?
Ab 1. Juli 2022 sieht das Gesetz eine ausgeweitete Registrierungspflicht vor. Auch sogenannte „Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen“ (also etwa Einweggeschirr, Tragetaschen, Beutel oder Folien) müssen sich dann im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Möglichkeit, dass der Verpackungshersteller die Systembeteiligung der Serviceverpackung vornimmt, bleibt aber bestehen. Diese Registrierungspflicht trifft auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. Daneben wird eine „Plattformverantwortung“ im E-Commerce eingeführt, das Verpackungsgesetz betrifft damit ebenso elektronische Marktplätze oder Plattformen und Fulfillment Dienstleister. Solche Dienstleister müssen sicherstellen, dass Hersteller, die auf der Plattform Verpackungen anbieten, ihren Registrier- und Systembeteiligungspflichten nachkommen.
Die Änderungen vom 1. Juli 2022 betreffen vor allem die drei Themenfelder Serviceverpackungen, Pflichten für den Versand- und Onlinehandel sowie die erweiterte Registrierungspflicht.
- Serviceverpackungen sind Verpackungen, die direkt vor Ort befüllt werden. Dazu zählen zum Beispiel Brötchentüten, Coffee-to-go Becher, Pommesschälchen, Tragetaschen und vieles mehr.
- Versandverpackungen, also zum Beispiel Kartons, Etiketten und Füllstoffe sind ebenso systembeteiligungspflichtig.
- Auch Verpackungen, die von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen wurden unterliegen ab Juli der erweiterten Registrierungspflicht. Dazu zählen unter anderem B2B-Verpackungen (z.B. Transportverpackungen), Mehrwegverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Das galt bereits vor der Gesetzesnovelle
Verpackungen anmelden
Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder dem Verbraucher gleichgestellte Anfallstellen herstellt, importiert oder - wie zum Beispiel im Online-Handel - zusätzlich verpackt, der muss diese Verpackungen bei einem der bundesweit zugelassenen Rücknahmesysteme anmelden. Das ist im deutschen Verpackungsgesetz festgelegt. Dabei gilt alles als Verpackung, was nicht Ware ist - also Folien, Füllmaterial oder Kartons. Hersteller im Sinne der Verordnung ist jeder, der erstmals Verpackungsmaterial mit Ware befüllt, also nicht der Hersteller des Verpackungsmaterials. Schließlich ist der Vertriebsweg des Produktes irrelevant. Auch wer Waren herstellt und diese nur an Groß- oder Einzelhändler verkauft, kann von der Systembeteiligungspflicht betroffen sein, denn ausschlaggebend ist letztlich die Frage, ob das Produkt gewöhnlich in den Händen des privaten Endverbrauchers landet. Dem Endverbraucher gleichgestellt sind beispielsweise Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie typische Anfallstellen im Bereich Kultur (wie Kinos, Opern, Theater oder Museen) oder Freizeit (wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten etc.). Unter Umständen sind auch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dem Endverbraucher gleichgestellt. Welche Verpackungen nun typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind, ist im "Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ festgelegt, der auf der Homepage der Zentralen Stelle eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sollten sich im Katalog ihre Produktgruppen heraussuchen und prüfen, welche der Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und diese bei einem Dualen System “lizensieren”. Zusätzlich zur Systembeteiligungspflicht müssen sich verpflichtete Unternehmen auch im (öffentlich transparenten) Verpackungsregister LUCID bei der neuen hoheitlichen Zentralen Stelle Verpackungsregister eintragen.
Hinweis zur Vollständigkeitserklärung: Gesetzlich geregelt ist diese für alle Hersteller, die beim Inverkehrbringen von verpflichteten Verpackungen im Jahr eine der folgenden Mengenschwellen überschritten haben:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
- 30.000 kg der sonstigen Materialarten (Kunststoff, Verbunde, Metalle)
In diesem Fall besteht die Verpflichtung, bis zum 15. Mai eine Erklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle abzugeben. Diese sogenannte Vollständigkeitserklärung muss durch einen registrierten Prüfer bestätigt werden.
Die verspätete Abgabe der Vollständigkeitserklärung stellt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11 eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten.
Regelungen zu Verpackungen in Europa
In den europäischen Ländern gilt eine Vielzahl von Regelungen, die nur bedingt mit denen in Deutschland zu vergleichen sind. Die DIHK hierfür bietet mit der Broschüre"Umgang mit Verpackungen in Europa" eine Orientierungshilfe an.
Die Abteilung Umwelt der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer verfügt über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Sie unterstützt Unternehmen als neutraler Partner bei ihren Verpflichtungen in Frankreich und bietet ein vollständiges, europaweites Angebot zum Thema Entsorgung mit Dienstleistungen u.a. im Verpackungs-, Elektro- sowie im Batteriebereich an. Das Leistungsspektrum reicht von der Analyse und Auswahl geeigneter länderspezifischer Lizenzierungs- und Rücknahmesysteme über das Vertragsmanagement bis zum Reporting.
Wenden Sie sich daher bei weitergehenden Fragen bitte direkt an die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, 18 rue Balard - F-75015 Paris, E-Mail ecofrance@francoallemand.com, Internet: www.francoallemand.com, Tel: +33 (0)1 40 58 35 35.