Einstufung/Kennzeichnung von Chemikalien
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach CLP müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und die Ergebnisse an die Europäische Chemikalienagentur ECHA gemeldet sowie mit Gefahrensymbolen und Sicherheitshinweisen versehen werden.
Umfangreiche Informationen zu Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung beschränkt in Deutschland die Abgabe oder das Bereitstellen von bestimmten gefährlichen Stoffen. Giftige und sehr giftige Produkte dürfen nur mit Erlaubnis oder Anzeige abgegeben werden. Diese Stoffe sowie brandfördernde, hochentzündliche sowie mit den Gefahrenhinweisen R40, R62, R63 und R68 dürfen zudem nur von Sachkundigen (Erwerb der Sachkunde bei der Regierung von Niederbayern) an bestimmte Personengruppe abgegeben werden.