Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd
Die EU-Kommission hat Vorschriften angenommen, mit denen strengere Emissionsgrenzwerte für den Stoff Formaldehyd in einer Reihe von Verbraucherprodukten festgelegt werden. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet werden.
Formaldehyd hat krebserregende und erbgutverändernde Eigenschaften und kann als Giftstoff sowie Hautsensibilisator wirken. Es wird hauptsächlich bei der Herstellung von Harzen, Thermoplasten und anderen Chemikalien verwendet. Diese werden dann in einer Reihe von Konsumgütern und Anwendungen weiterverwendet, z. B. bei der Herstellung von Möbeln und Fußböden auf Holzbasis. Formaldehyd wird auch in Textil- und Lederprodukten, Fahrzeug- und Flugzeugteilen sowie in Schaumstoffen, Kunststoffen und synthetischen Glasfasern verwendet.
Die neuen Grenzwerte gelten unter anderem für Holzwerkstoffe, Möbel, Bauprodukte und die Innenausstattung von Straßenfahrzeugen. Die neuen Vorschriften legen einen Grenzwert von 0,062 mg/m3 Formaldehyd in der Innenraumluft für die größten Verursacher fest, z. B. für Gegenstände und Möbel auf Holzbasis und für den Innenraum von Fahrzeugen. Für alle anderen Artikel wie Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte gilt ein Grenzwert von 0,08 mg/m3.
Hersteller von Erzeugnissen, in denen Formaldehyd verwendet wird, haben 36 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften einzuhalten. Für die Ausstattung von Fahrzeugen gilt eine gesonderte Frist von 48 Monaten. Damit soll den Beteiligten genügend Zeit gegeben werden, um die Beschränkungsvorschriften umzusetzen, einschlägige Analysemethoden zur Prüfung der Formaldehydemissionen zu entwickeln und formaldehydfreie oder formaldehydarme Produkte einzuführen.
Darüber hinaus wird die Europäische Chemikalienagentur in Zusammenarbeit mit der Industrie und Experten Leitlinien entwickeln, die eine harmonisierte Umsetzung der Prüfbedingungen für die Messung der Formaldehydemissionen erleichtern.
Die Verordnung (EU) 2023/1464 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung und die Pressemitteilung finden Sie auf Seiten der EU-Kommission.
Martin Nätscher
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