REACH - Europäische Chemikalienverordnung
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von chemischen Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische seit 1. Juni 2018 oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden
Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen oder selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt verfasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen. Wichtig ist, dass unter die REACH-Verordnung nicht nur Chemikalien fallen, sondern auch Erzeugnisse (Produkte wie Maschinen, Spielzeuge, Bauteile).
Es gibt drei Faktoren, anhand derer ermittelt wird, ob Unternehmen einen Stoff registrieren müssen oder nicht:
- Rolle in der Lieferkette: Muss das Unternehmen selbst seinen Stoff registrieren oder ist ein anderer Akteur in dieser Lieferkette hierzu verpflichtet?
- Geltungsbereich und Ausnahmen: Muss der Stoff registriert werden oder ist er von einer Registrierung ausgenommen?
- Menge: Wird der Schwellenwert von einer Tonne pro Jahr erreicht oder nicht erreicht?
Informationspflichten: Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten (die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA stellt Mustervorlagen für Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung). Lieferanten von Erzeugnissen in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.
Hinweis: Die IHK Akademie Niederbayern bietet laufend Seminare zu diesen Themen an. Die ECHA veröffentlicht zahlreiche Leitlinien zu REACH und die BAuA hält über den REACH-CLP-Biozid-Helpdesk umfangreiche Informationsmaterialien bereit und gibt auch telefonische Auskünfte.
Die neue RoHS-Richtlinie
Die EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten regelt die Verwendung von Gefahrstoffen in Geräten und Bauteilen. Das Kürzel „RoHS“ steht für „Restriction of (the use of certain) hazardous substances“.
Verwendungsverbote in RoHS
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich mittelfristig auf zusätzliche Stoffverwendungsverbote einstellen. Diese werden EU-weit in der RoHS-Richtlinie festgelegt und in Deutschland jeweils in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen. Bisher sind folgende sechs Stoffe reglementiert: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE).
Seit 2015 gilt eine veränderte Fassung der RoHS-Richtlinie [(EU) 2015/863]. Danach wird Anhang II der RoHS-Richtlinie neu formuliert, indem die Liste der oben genannten sechs Stoffe um folgende vier Stoffe erweitert wird:
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Butylbenzylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
- Diisobutylphthalat (DIBP)
Für die vier genannten Stoffe wird auch eine Bagatellgrenze von jeweils 0,1 Gewichtsprozent festgelegt, wie sie in gleicher Höhe für die bisher schon reglementierten Stoffe gilt (Ausnahme wie bisher für Cadmium: hier 0,01 % statt 0,1 %). Mit diesen Bagatellgrenzen wird berücksichtigt, dass es Verunreinigungen in ganz geringen Mengen geben kann, die technisch nicht zu verhindern sind.
Die vier neuen Stoffverwendungsverbote gelten ab 22. Juli 2019, den Betroffenen wird eine vierjährige Übergangsfrist eingeräumt, um ihre Produktionsverfahren umzustellen. Speziell für medizinische Geräte und für Überwachungs- und Kontrollinstrumente wird dieser Zeitraum um zwei zusätzliche Jahre verlängert, für diese Geräte gelten die neuen Stoffverwendungsverbote ab 22. Juli 2021. Ausnahmen gibt es wie in der RoHS-Richtlinie üblich für Ersatzteile für Geräte, die vor den genannten Stichtagen in Verkehr gebracht wurden.
Alle genannten Stoffverwendungsverbote beziehen sich nicht auf Elektro- oder Elektronikgeräte als Ganzes, sondern auf jeden einzelnen homogenen Werkstoff des Geräts (z. B. auf ein Kunststoffgehäuse). Hersteller solcher Geräte müssen sicherstellen, dass ihre Bauteile-Zulieferer ihrerseits die Stoffverwendungsverbote kennen und einhalten. Wer entsprechende Geräte in die EU importiert, sollte rechtzeitig mit seinen Lieferanten entsprechende Vereinbarungen treffen.