Aktuelles aus dem Steuerrecht

Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen

Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich.

Überarbeitetes BMF-Schreiben zu den ELStAM

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Regelungen zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) neu gefasst. Das sehr umfangreiche Schreiben, findet ab 1. Januar 2025 Anwendung. Das BMF-Schreiben nimmt u.a. Stellung zum Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, zur Bildung und den Inhalt der ELStAM sowie zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs. Abschließend werden auch Themen wie betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich und Lohnsteuerermäßigungsverfahren erläutert. Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zum Download.

Kleinunternehmerregelung- jetzt auch auf EU-Ebene

Die EU-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung, § 19a UStG) ermöglicht die grenzüberschreitende Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Sie können selbst entscheiden, ob Sie davon Gebrauch machen möchten oder nicht. Für Deutschland ist die zuständige Behörde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Für die Teilnahme müssen Sie sich auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren.

Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück. Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.

Minijobs: Das ändert sich 2025

Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (unter: www.iww.de/ s12176).

Artikelnr: 281254