Fragen zum IHK-Beitrag
Wann beginnt und endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Aufnahme und Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit sind nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde anzuzeigen.
Wer legt die Beiträge fest?
Die Vollversammlung bestimmt die Grundzüge der IHK-Arbeit und beschließt jährlich die Wirtschaftssatzung - und damit die Höhe der IHK-Beiträge. Das "Parlament der Wirtschaft", die Vollversammlung , wird alle fünf Jahre in freier und geheimer Wahl durch die Mitgliedsunternehmen bestimmt. Jedes Unternehmen hat - unabhängig von seiner Größe - eine Stimme und wählt die Vertreter in seiner Branche.
Welche Beiträge sind zu zahlen?
Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe, die auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Beitragspflicht während des Jahres beginnt oder endet. Der Grundbeitrag ist gestaffelt. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die IHK-Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung (II. Beitrag Ziff. 3.) fest.
Die Umlage ist an den Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (Bemessungsgrundlage) gekoppelt. Der Hebesatz der IHK Niederbayern beträgt zur Zeit 0,16 Prozent und liegt damit unter dem Durchschnitt der deutschen Industrie- und Handelskammern. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt. Die IHK ist nach § 9 Abs. 2 IHKG berechtigt, die Gewerbeerträge/Gewinne von den Finanzbehörden zu erheben.
Was geschieht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlagen?
Veranlagungen für das laufende Kalenderjahr werden vorläufig auf der Grundlage des letzten bekannten Gewerbeertrages/Gewinns vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt erst dann, wenn die Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen übermittelt. Zuviel bezahlte Beiträge werden dann zurückerstattet und zu wenig bezahlte Beiträge nachgefordert. Auch bei einer nachträglichen Änderung von Bemessungsgrundlagen, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung, wird der Beitragsbescheid automatisch berichtigt.
Bin ich als Mitglied der Handwerkskammer auch IHK-zugehörig?
Handwerker, die gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe ausüben, zum Beispiel den Verkauf von Handelsware, gehören mit ihrem nichthandwerklichen Betriebsteil der IHK an (gemischtgewerbliche Betriebe). Eine Beitragspflicht entsteht aber nur, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der nichthandwerkliche Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt. Gemischtgewerbliche Kleingewerbetreibende sind somit grundsätzlich von der IHK-Beitragspflicht entbunden.
Besteht die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung?
Nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200 Euro liegt, können sich vom IHK-Beitrag befreien lassen. Als Nachweis bitten wir den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind, soweit der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt, im Jahr der Betriebseröffnung und im zweiten Jahr von der Umlage und dem Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit.
Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, noch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel bestand. Die Erfüllung dieser Voraussetzung muss gegenüber der IHK erklärt werden. Die weiteren Einzelheiten sind in der Wirtschaftssatzung unter II. Beitrag Ziff. 2. geregelt.
Gewerbesteuerpflicht und IHK-Zugehörigkeit von PV-Anlagen-Betreibern
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