Photovoltaikanlagen-Betreiber
Gewerbesteuerpflicht und IHK-Zugehörigkeit von PV-Anlagen-Betreibern
Seit dem Jahr 2019 waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Stromentgeltlich einspeisen bzw. abgeben, gemäß § 2 Abs. 1 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gemäß § 2 Abs. 1 IHKG IHK-zugehörig, wenn die Leistung 10 Kilowatt Peak überschritten hat.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 geht für kleinere Photovoltaikanlagen nun eine weitgehende steuerliche Entlastung einher. So wurde unter anderem § 3 Nummer 32 Gewerbesteuergesetz angepasst. Dieser besagt, dass stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.
Für diese Anlagenbetreiber entfällt somit rückwirkend zum 01.01.2022 die Beitragspflicht zur IHK.
Offen ist jedoch noch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn mehrere PV-Anlagen gleichzeitig betrieben werden, deren Leistungen in Summe die Grenze von 30 Kilowatt Peak überschreiten. Ebenfalls ungeklärt ist derzeit noch die Vorgehensweise für Betreiber von mehreren Anlagen, deren jeweiligen Leistungen teils unter, teils über 30 Kilowatt Peak betragen.
Haben Sie eine PV-Anlage ≥ 30 Kilowatt Peak?
Dann wenden Sie sich bitte an unser Beitragsteam: beitrag@passau.ihk.de
Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus PV-Anlagen größer 30 Kilowatt Peak an einen Energieversorger stellen für das Finanzamt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese sind gemäß § 15 EStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und führen zur IHK-Zugehörigkeit. Sofern die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro überschreiten, besteht Beitragspflicht.